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AGB

Märklin und Trix/LGB Liefer- und Zahlungsbedingungen
Deutschland – gültig ab 1.5.2018

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Angebot

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt; es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur im Rechtsverkehrmit Unternehmern.

3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht anders vereinbart. Rückstandsverzeichnisse gelten nicht als Auftragsbestätigung.

4. Wir behalten uns für den Kunden zumutbare Konstruktions- und Formänderungen im Vergleich zur geschuldeten Leistung vor. Zumutbarkeit in diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn für den Kunden günstige Abweichungen von der geschuldeten Leistung vorliegen, wenn die Abweichungen geringfügig sind und objektive Interessen des Kunden nicht beeinträchtigen oder wenn die Änderungen technisch oder rechtlich notwendig sind.

5. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Kalkulationen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

II. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise sind Euro-Preise. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Die aktuellen Versandkosten sind in den Konditionen für Fachhandelsverträge festgeschrieben. Sofern Versandkosten bei einem Auftrag anfallen, so werden diese mit der Lieferung der ersten Position aus diesem Auftrag abgerechnet. Versandkosten für Artikel, die wir ohne Rechtspflicht zur Reparatur entgegennehmen oder gegen Gutschrift vom Kunden zurücknehmen, trägt der Kunde. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über den Gefahrübergang.

3. Wir behalten uns das Recht vor, statt des ursprünglich gültigen Preises die am Tag der Auslieferung gültigen Listenpreise zu verlangen. Ergibt sich aus einer solchen Preisänderung zwischen dem Tag der Bestellung und dem Tag der vertragsgemäßen Lieferung eine Preiserhöhung, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unwirksam, wenn er nicht unverzüglich nach Mitteilung der Preisänderung erklärt wird oder wenn wir auf der Lieferung zu ungeändertem Preis bestehen.

4. Erfolgt die Regulierung auf der Grundlage einer Zentralregulierungsvereinbarung durch einen Dritten, gelten ausschließlich die in der Zentralregulierungsvereinbarung genannten Zahlungsfristen und Skontobeträge. Der Kunde wird erst dann von seinen Verbindlichkeiten befreit und der nach den Regelungen unter V. vereinbarte Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten endet erst dann, wenn der Dritte entsprechend den Bestimmungen der Zentralregulierungsvereinbarung an uns geleistet hat.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Bestellformular nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungsstellung fällig.

6. Für den Zahlungsverzug und die Höhe der Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eingetretene Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder im Falle des Lastschriftverfahrens einen von uns rechtmäßig eingezogenen Betrag storniert, kann Vorauszahlung verlangt oder die Ausführung von vorheriger Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Werden innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder Vorauszahlung noch Sicherheitsleistung erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten. Unsere Rechte nach § 321 BGB (Unsicherheiteneinrede) bleiben unberührt.

8. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung entgegengenommen. Sie müssen auf einen Bankplatz zahlbar gestellt sein und gelten nur als erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht unsererseits nicht. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort nach Wechselbegebung zu begleichen. Etwaige Einzugskosten, Kurs- und Zinsverluste werden in Rechnung gestellt und sind sofort vom Kunden zu vergüten.

9. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

10. Bei Rücksendung mangelfreier Waren durch den Kunden gegen Gutschrift behalten wir uns vor, dem Kunden an unserem Aufwand bemessene Bearbeitungsgebühren in Rechnung zustellen.

III. Lieferbedingungen

1. Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

2. Der Tag, an welchem die Ware das Werk verlässt oder zur Verfügung des Kunden gestellt wird, gilt als Erfüllungstag. Die Lieferfrist ist somit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

3. Der Lauf der Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Stellung von ihm zu beschaffender Unterlagen oder Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten, es sei denn wir haben die Nichtlieferung durch unsere Vorlieferanten selbst zu vertreten.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Etwaige gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers bleiben unberührt.

7. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

8. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Im übrigen gilt Abschnitt VII. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen und im Verschuldensfalle den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

10. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht die Teillieferung für den Kunden objektiv ohne Interesse ist.

11. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Diese geschieht nach unserem pflichtgemäßen Ermessen unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt. Wir behalten uns vor, die Sendung auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern.

12. Bestellte Waren können nur bei vorheriger Vereinbarung des Abholtages selbst vom Kunden abgeholt werden.

13. Rücksendungen nicht vom Kunden verkaufter Waren gegen Gutschrift dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferware geht auf den Kunden im Zeitpunkt der Absendung des Liefergegenstand über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in diesem Falle mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

2. Trifft eine Sendung in beschädigtem Zustand ein, so hat der Kunde zur Sicherung seiner Ansprüche unverzüglich den Schaden durch den Beförderer feststellen zu lassen.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kundenüber.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleiben die gelieferten Gegenständen in unserem Eigentum, Darüber hinaus verbleiben die gelieferten Gegenständen bis zur Begleichung aller gegenwärtigen und/oder zukünftigen Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung (einschließlich aller Zahlungen auf Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund) und bis zur Einlösung aller dafür eingereichten Wechsel und Schecks den Liefergegenständen in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Nach Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus einer bestehenden Geschäftsverbindung lebt der Eigentumsvorbehalt nicht erneutauf.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren und sie pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen die Versicherungsgesellschaft oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretungan.

3. Der Kunde darf den Liefergegenstand im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Er darf ihn jedoch ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit Rechten Dritter belasten, insbesondere weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Für den Fall, dass der Händler mit unserer Zustimmung die Vorbehaltsware veräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Zahlungsansprüche ab. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden bzw. bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen.

5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Dies gilt auch, wenn die Vermögenslage des Kunden sich wesentlich verschlechtert oder eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird und der Kunde nicht die gemäß Abschnitt II.7 geforderte Sicherheitsleistung erbracht hat.

6. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VI. Ansprüche bei mangelhafter Leistung

Bei Mängeln der Kaufsache hat der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche – jedoch vorbehaltlich Abschnitt VII. – folgendeRechte:

1. Die Rechte des Kunden bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

2. Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sind wir berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu verweigern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu fordern. Sollte auch diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, entfällt das Recht des Kunden auf Nacherfüllung.

3. Der Kunde hat im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn sie für uns unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

4. Soweit ein geltend gemachter Sachmangel im Fehlen einer Eigenschaft besteht, die wir dem Vertragsgegenstand in einer Werbeaussage zugeschrieben haben (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat der Kunde zu beweisen, dass die Werbeaussage für seinen Kaufentschluss mitursächlich war. Ansonsten kann er keine Ansprüche wegen Sachmängeln geltend machen.

5. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang gehaftet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfristen wegen Mängeln des ursprünglichen Liefergegenstandes. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die für die Mängelprüfung und Mängelbeseitigung von uns beanspruchte Zeit verlängert.

6. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7. Zur Mängelprüfung von uns beauftragte Personen sind mangels ausdrücklich anderslautender schriftlicher Erklärung unsererseits nicht zur Anerkennung von Mängeln zu unseren Lastenberechtigt.

VII. Haftung

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur in folgenden Fällen:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder
  • bei der Abgabe einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie; die Haftung beschränkt sich dann jedoch auf den Geltungsbereich der Garantie, oder
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet wird, weil Ihnen dadurch Rechte genommen oder solche beschränkt werden, die Ihnen von uns nach dem Vertragsinhalt und Vertragszweck gerade zu gewähren sind Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Vermögensschäden des Kunden, sind ausgeschlossen.

2. Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde im Umfang einer gemäß Ziff. 1. etwa bestehenden Schadensersatzverpflichtung auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte; es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Für den Export in die USA verwenden wir Artikel in gesonderter technischer Ausführung, die nicht zum Vertrieb außerhalb der USA bestimmt sind. Wir weisen darauf hin, daß unsere an Sie gegenwärtig und künftig gelieferten Artikel wegen unterschiedlicher gesetzlicher Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht für den Vertrieb und die Verwendung in den USA bestimmt sind, sondern hierfür einer gesonderten Zertifizierung zur FCC- Konformität und ggfs. einer Anpassung im Einzelfall bedürfen. Für Exporte in die USA ohne diese Zertifizierung schließen wir jede Haftung unsererseits aus. Sollten Sie die Durchführung einer solchen Zertifizierung wünschen, setzten Sie sich bitte mit uns – auch wegen der hierfür anfallenden Zusatzkosten - in Verbindung.

VIII. Rückgriffsansprüche des Kunden

1. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Kunden gemäß § 478 Abs. 2 BGB und die Verjährungshemmung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachstehenden Einschränkungen.

2. Der Rückgriff wegen Schadensersatzansprüchen ist gemäß § 478 Abs. 4 Satz 2 BGB außer in den unter Abschnitt VII. genannten Fällen ausgeschlossen.

3. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen bzw. nach § 479 Abs. 2 BGB verjährungsgehemmten Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Kunde uns entsprechend § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich in Kenntnis setzt, sobald der Endverbraucher ihm gegenüber Mängel geltend gemachthat.

4. Der Kunde kann einen Rückgriffsanspruch wegen Aufwendungen zur Nacherfüllung nur geltend machen, wenn er uns zuvor Gelegenheit gegeben hat, selbst die als Nacherfüllung geschuldete Leistung zu erbringen, und der Endverbraucher dem nicht widerspricht. Unterlässt der Kunde dies, kann er als Aufwendungsersatz höchstens den Betrag der Selbstkosten verlangen, die bei einer Nacherfüllung durch uns entstanden wären.

5. Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 Abs. 2 BGB und Mängelansprüche, die ohne die Verjährungshemmung gemäß § 479 Abs. 2 BGB nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sind ausgeschlossen, soweit wir auf unsere Kosten eine entsprechende Versicherung zugunsten des Kunden abgeschlossen haben.

IX. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes beträgt vorbehaltlich Ziff. 2. und 3. grundsätzlich ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden.

2. Eine Hemmung der Verjährung nach Maßgabe des § 479 Abs. 2 BGB wird hierdurch nicht berührt. Eine etwaige Verjährungshemmung wegen laufender Verhandlungen ist jedenfalls dann beendet, wenn wir dem Kunden gegenüber die Verhandlungen schriftlich für beendet erklärt haben.

3. Soweit Schäden wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, wegen Verletzung an Gesundheit, Körper oder Leben, im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes oder wegen Arglist oder wegen eines entgegen einer Garantie eingetretenen Schadens geltend gemacht werden, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dasselbe gilt für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

X. Einwilligungserfordernis

Der Kunde darf die folgenden Handlungen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung durchführen:

  • Veränderungen von Märklin und Trix/LGB-Artikeln sowohl technischer als auch optischer Art sowie die Veräußerung von geänderten Märklin und Trix/LGB-Artikeln;
  • Feilhalten von Märklin und Trix/LGB-Artikeln außerhalb der ständigen Verkaufsräume des Kunden;
  • Lieferung von Märklin und Trix/LGB-Artikeln an Wiederverkäufer, ausgenommen solcher, die ihrerseits von Märklin beliefert werden;
  • Kauf oder Tausch von neuen Märklin und Trix/LGB-Artikeln von bzw. an Wiederverkäufer , ausgenommen solcher, die ihrerseits von Märklin beliefert werden;
  • Export von Märklin und Trix/LGB-Artikeln in Länder außerhalb des EU-Raumes, ausgenommen an Unternehmen, die ihrerseits von Märklin beliefert werden.

XI. Beendigung der Geschäftsverbindung

Bei Beendigung der Geschäftsverbindung sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zum Einkaufspreis ganz oder teilweise zurückzunehmen. Erfolgt die Beendigung der Geschäftsverbindung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, trägt dieser die durch die Rücknahme entstehenden Kosten (wie z.B. Überprüfung, Kontrolle, Reparatur, Wiederauffrischung, Neuverpackung, u.ä.). Soweit wir nicht binnen einer Woche ab Beendigung der Geschäftsverbindung von diesem Recht Gebrauch machen, ist der Kunde berechtigt, die Ware auszuverkaufen.  

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1.

Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich unser Geschäftssitz befindet (Amtsgericht Göppingen oder Landgericht Ulm), Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden aus und im Zusammenhang mit dem Liefervertrag. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die persönlich haftenden Gesellschafter solcher Kunden, die Handelsgesellschaften sind. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

2. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Abschnitt XII.1 gilt auch, wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind.

3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist ErfüllungsortGöppingen.

4. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen einzig dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen.

Gebr. Märklin & Cie. GmbH, Stuttgarter Str. 55-57, 73033 Göppingen

Sitz der Gesellschaft: Göppingen
Amtsgericht: Ulm HRB 530004
Geschäftsführer: Wolfrad Bächle Florian Sieber